8. Abschnitt
Nachweis der Fachkenntnisse
Beschäftigung der Arbeitnehmer mit Fachkenntnissen
. (1) Zusätzlich zu den in der Fachkenntnisnachweis-Verordnung genannten Tätigkeiten dürfen Arbeitgeber mit nachfolgenden Arbeiten nur Arbeitnehmer beschäftigen, die die entsprechenden Fachkenntnisse durch ein Zeugnis gemäß der Fachkenntnisnachweis-Verordnung, BGBl. II Nr. 13/2007, nachweisen:
1. Arbeiten als Sicherungsposten (),
2. Arbeiten als Sicherungsaufsicht (),
3. Arbeiten als Betriebsleiter ( des Eisenbahngesetzes 1957, BGBl. Nr. 60).
(2) Die Ausnahme des der Fachkenntnisnachweis-Verordnung, BGBl. II Nr. 13/2007, gilt nicht für die unter Abs. 1 angeführten Arbeiten.
