Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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8. Abschnitt

Nachweis der Fachkenntnisse

Beschäftigung der Arbeitnehmer mit Fachkenntnissen

. (1) Zusätzlich zu den in der Fachkenntnisnachweis-Verordnung genannten Tätigkeiten dürfen Arbeitgeber mit nachfolgenden Arbeiten nur Arbeitnehmer beschäftigen, die die entsprechenden Fachkenntnisse durch ein Zeugnis gemäß der Fachkenntnisnachweis-Verordnung, BGBl. II Nr. 13/2007, nachweisen:

1. Arbeiten als Sicherungsposten (),

2. Arbeiten als Sicherungsaufsicht (),

3. Arbeiten als Betriebsleiter ( des Eisenbahngesetzes 1957, BGBl. Nr. 60).

(2) Die Ausnahme des der Fachkenntnisnachweis-Verordnung, BGBl. II Nr. 13/2007, gilt nicht für die unter Abs. 1 angeführten Arbeiten.