Hemmschuhe
. (1) Hemmschuhe müssen der Schienenart entsprechen. Sie müssen auffallend gekennzeichnet sein, wenn dies zu ihrer Unterscheidung erforderlich ist.
(2) Für Hemmschuhe müssen geeignete und leicht erreichbare Ablagestellen vorhanden sein.
Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS
Hemmschuhe
. (1) Hemmschuhe müssen der Schienenart entsprechen. Sie müssen auffallend gekennzeichnet sein, wenn dies zu ihrer Unterscheidung erforderlich ist.
(2) Für Hemmschuhe müssen geeignete und leicht erreichbare Ablagestellen vorhanden sein.