Seil- und Kettenzuganlagen
. (1) Seil- und Kettenzuganlagen müssen so gebaut sein, dass Schienenfahrzeuge nur mit einer Geschwindigkeit von höchstens 5 km/h bewegt werden können.
(2) Seil- und Kettenzuganlagen müssen eine Sicherung gegen Inbetriebnahme durch Unbefugte besitzen.
