. Von der Einforderung der im Exekutionsverfahren aufgelaufenen, nicht einbringlichen Vollzugskosten hat das Gericht abzusehen, wenn der betreibende Gläubiger die Republik Österreich (Bundesschatz) ist.
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Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS
. Von der Einforderung der im Exekutionsverfahren aufgelaufenen, nicht einbringlichen Vollzugskosten hat das Gericht abzusehen, wenn der betreibende Gläubiger die Republik Österreich (Bundesschatz) ist.