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Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Stammfassung: BGBl. Nr. 159/1949

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes vom 21. Juli 1925, B. G. Bl. Nr. 276, wird verordnet:

. (1) Dem Ersuchen einer erkennenden oder verfügenden Stelle um Eintreibung einer Geldleistung durch die Verwaltungsvollstreckungsbehörde ist eine Ausfertigung des Exekutionstitels anzuschließen, die mit der Bestätigung versehen ist, daß der Exekutionstitel einem die Vollstreckbarkeit hemmenden Rechtszug nicht unterliegt (Vollstreckbarkeitsbestätigung). Die Vollstreckbarkeitsbestätigung kann auch in das Ersuchen aufgenommen werden.

(2) Die Anspruchsberechtigten, die gemäß , Abs. (3), des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes die Eintreibung der Verpflichtung zu einer Geldleistung unmittelbar beim zuständigen Gericht beantragen können, sind von der Vollstreckungsbehörde, wenn sie nicht in der Lage ist, die Eintreibung selbst durchzuführen, zu verhalten, ihre Anträge unmittelbar beim zuständigen Gericht zu stellen.

. Die Vollstreckungsbehörde hat von jedem im Verwaltungsvollstreckungsverfahren begründeten Pfandrecht das Bezirksgericht, das Finanzamt und die Gemeindebehörde, in deren Sprengel die Sachen gepfändet wurden, durch Übersendung des Pfändungsprotokolles oder eines kurzen Auszuges daraus zu verständigen.

. Von der Einforderung der im Exekutionsverfahren aufgelaufenen, nicht einbringlichen Vollzugskosten hat das Gericht abzusehen, wenn der betreibende Gläubiger die Republik Österreich (Bundesschatz) ist.

. (1) Die Verordnung des Bundeskanzlers vom 28. Dezember 1925, B. G. Bl. Nr. 446, über den Vorgang bei der gerichtlichen Eintreibung von Geldleistungen für Verwaltungszwecke wird aufgehoben.

(2) Diese Verordnung findet auf bereits anhängige Vollstreckungsverfahren Anwendung, sofern eine gerichtliche Verteilungstagsatzung noch nicht stattgefunden hat.

Änderungen & Kundmachungen

Neueste Kundmachungen zuerst. Die Daten des Inkrafttretens stehen gesondert dabei. Die amtliche Änderungsliste ist oben unter „Änderung“ vollständig lesbar.

BGBl. Nr. 159/1949 · Stammfassung

Fassungen ab: 05.08.1949

Erfasste Bestimmungen: § 1, § 2, § 3, § 4

BGBl. Nr. 159/1949 ↗

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