Übertretungen dieser Verordnung werden nach den Strafbestimmungen des Bangseuchen-Gesetzes bzw. des Gesetzes RGBl. Nr. 177/1909, betreffend die Abwehr und Tilgung von Tierseuchen geahndet.
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Landesrecht Salzburg konsolidiert · · Quelle: RIS
Übertretungen dieser Verordnung werden nach den Strafbestimmungen des Bangseuchen-Gesetzes bzw. des Gesetzes RGBl. Nr. 177/1909, betreffend die Abwehr und Tilgung von Tierseuchen geahndet.