In die Handels- und Gaststallungen in der Stadt Salzburg dürfen nur Rinder eingestellt werden, die aus amtlich anerkannt bangfreien und amtlich anerkannt tuberkulosefreien Beständen stammen.
Weitere Informationen und Metadaten
Stammfassung: LGBl Nr 189/1962
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 10 des Gesetzes vom 6. August 1909, RGBl. Nr. 177, betreffend die Abwehr und Tilgung von Tierseuchen in der geltenden Fassung wird verordnet:
Der Nachweis der Herkunft aus bangfreiem Bestand ist durch ein Zeugnis nach § 10 Abs. 1 lit. b des Bangseuchen-Gesetzes, BGBl. Nr. 147/1957, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 115/1960, der Nachweis der Herkunft aus tuberkulosefreiem Bestand durch Beibringung eines Zeugnisses nach § 5 lit. a der Verordnung LGBl. Nr. 85/1958 zu erbringen.
Übertretungen dieser Verordnung werden nach den Strafbestimmungen des Bangseuchen-Gesetzes bzw. des Gesetzes RGBl. Nr. 177/1909, betreffend die Abwehr und Tilgung von Tierseuchen geahndet.
(1) Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 1963 in Kraft.
(2) Die Verordnung des Landeshauptmannes von Salzburg vom 15. Feber 1962, LGBl. Nr. 68, über die Einstellung nur bang- und tuberkulosefreier Rinder in Gast- und Handelsstallungen in der Stadt Salzburg wird mit diesem Zeitpunkt außer Kraft gesetzt.
Änderungen & Kundmachungen
Neueste Kundmachungen zuerst. Die Daten des Inkrafttretens stehen gesondert dabei. Die amtliche Änderungsliste ist oben unter „Änderung“ vollständig lesbar.
