In die Handels- und Gaststallungen in der Stadt Salzburg dürfen nur Rinder eingestellt werden, die aus amtlich anerkannt bangfreien und amtlich anerkannt tuberkulosefreien Beständen stammen.
Schriftgröße: 100 %
Landesrecht Salzburg konsolidiert · · Quelle: RIS
In die Handels- und Gaststallungen in der Stadt Salzburg dürfen nur Rinder eingestellt werden, die aus amtlich anerkannt bangfreien und amtlich anerkannt tuberkulosefreien Beständen stammen.