Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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ABSCHNITT V

Verbesserungen zum Zweck der Energieeinsparung in Wohngebäuden

Im Interesse der Senkung des Energieverbrauches gelegene Veränderungen (Verbesserungen) in Gebäuden, die in den Anwendungsbereich des Bundesgesetzes vom 12. November 1981 über das Mietrecht (Mietrechtsgesetz – MRG) in der geltenden Fassung, des Bundesgesetzes vom 1. Juli 1975 über das Eigentum an Wohnungen und sonstigen Räumlichkeiten (Wohnungseigentumsgesetz 1975 – WEG 1975) in der geltenden Fassung und des Bundesgesetzes vom 8. März 1979 über die Gemeinnützigkeit im Wohnungswesen (Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz – WGG) in der geltenden Fassung fallen, werden, soweit sie wirtschaftlich vertretbar sind, wie Erhaltungsauslagen zu behandeln sein.