Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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ABSCHNITT IV

Förderungen

Die Vertragsparteien kommen überein, daß im Rahmen der Wohnbauförderung und Wohnhaussanierung Förderungsmittel zur Erreichung der Zielsetzungen dieser Vereinbarung einzusetzen sind. Sie werden insbesondere prüfen, inwieweit Maßnahmen, die zur Erreichung einer höheren Energiequalität von Gebäuden dienen, durch die Gewährung von Förderungsmitteln in einem erhöhten Ausmaß begünstigt werden können.