Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Salzburg konsolidiert · · Quelle: RIS

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Geschäftsordnung

Ergänzende Geschäftsordnungen sind von den Gestaltungsbeiräten zu beschließen. Sie bedürfen je nach dem Rechtsträger, für den sie eingerichtet sind ( bis d), der Genehmigung des jeweiligen Bürgermeisters, des Bezirkshauptmannes bzw. des Verbandsausschusses vom Standpunkt der Gesetzmäßigkeit.