Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Salzburg konsolidiert · · Quelle: RIS

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Beschlüsse

(1) Der Gestaltungsbeirat ist beschlußfähig, wenn nach ordnungsgemäßer Einberufung der Sitzung mindestens drei Mitglieder (Ersatzmitglieder) anwesend sind.

(2) Der Gestaltungsbeirat beschließt mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.