Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Salzburg konsolidiert · · Quelle: RIS

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Zusammensetzung

Die Gestaltungsbeiräte bestehen jeweils aus drei bis fünf Mitgliedern einschließlich dem Vorsitzenden und dessen Stellvertreter. Für den Fall der Verhinderung von Mitgliedern sind ein oder mehrere Ersatzmitglieder zu bestellen.