Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Salzburg konsolidiert · · Quelle: RIS

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Einrichtung der Gestaltungsbeiräte

(1) Gestaltungsbeiräte können eingerichtet werden:

1. von der Stadt Salzburg;

2. von allen sonstigen Gemeinden des Landes Salzburg mit mehr als 5.000 Einwohnern;

3. von Gemeindeverbänden.

(2) Für jene Gemeinden der politischen Bezirke Hallein, Salzburg-Umgebung, St Johann im Pongau, Tamsweg und Zell am See, für die kein Gestaltungsbeirat nach Abs 1 Z 2 oder 3 besteht, ist ein solcher bei der jeweiligen Bezirkshauptmannschaft mit dem Wirkungsbereich für diese Gemeinden einzurichten. Von der Stadt Salzburg ist ein Gestaltungsbeirat einzurichten, wenn kein solcher nach Abs 1 Z 3 mit dem Wirkungsbereich für diese besteht.