Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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D.

Allerhöchste Bestimmungen über die Einrichtung der Gerichtsbehörden.

(Festgesetzt mit Allerhöchster Entschließung vom 14. September 1852.)

§. 1.

Die Oberlandesgerichte werden besetzt:

1. mit einem Präsidenten;

2. nach Erfordernis mit einem Vicepräsidenten;

3. mit der nach Bedürfnis zu bemessenden Zahl von Oberlandesgerichtsräthen; mit der erforderlichen Anzahl:

4. von Rathssecretären und Secretärs-Adjuncten, welche sowohl zur Führung der Sitzungsprotokolle, als auch zur Verfassung der Ratsbeschlüsse zu verwenden sind;

5. von Vorstehern der Hilfsämter, als: Einreichungsprotokoll, Expedit und Registratur, in soferne eine Vereinigung derselben in Einer Person thunlich erscheint, mit der Bezeichnung als Directoren der Hilfsämter;

6. von Adjuncten derselben, denen die Leitung einzelner Hilfsämter oder Geschäfts-Abtheilungen anvertraut wird;

7. von Officialen und Accessisten für die Geschäfte der Registratur und des Expedites;

8. von Rathsdienern, Kanzlei- und Amtsdienern, und wo das Bedürfnis eintritt, Dienersgehilfen.

Beachte: 1. In der Z 2 hat es nunmehr "Vizepräsident" (§ 65 RDG, BGBl. Nr. 305/1961) zu heißen.

2. In der Z 3 hat es statt "Oberlandesgerichtsräthen" nunmehr "Richter des Oberlandesgerichtes" zu heißen.

3. Der Z 4 ist durch die bis 3 und 6 Abs. 1 der Gerichtsverfassungsnovelle 1921, BGBl. Nr. 422/1921 und insbesondere durch , Art. I bis III des RDG,

BGBl. Nr. 305/1961, und durch das RPG, BGBl. Nr. 644/1987, materiell derogiert.

4. Zu den Z 5 bis 8 siehe auch die §§ 48 bis 63 GOG, RGBl. Nr. 217/1896, das RpflG, BGBl. Nr. 560/1985, und die §§ 29 ff. Geo., BGBl. Nr. 264/1951.