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Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Beachte: Diese Verordnung ist hinsichtlich der Beilage D bezüglich der , 3 bis 5, 6 Abs. 2, 8 bis 11 und 17 durch und , StGBl. Nr. 47/1945, mit Wirksamkeit vom 10. Juli 1945 wieder in Kraft gesetzt worden.

Weitere Informationen und Metadaten

Stammfassung: RGBl. Nr. 10/1853

Änderung

BGBl. Nr. 277/1925 (NR: GP II 116 AB 360 S. 107 u. 108.)

StGBl. Nr. 47/1945

BGBl. Nr. 91/1993 (NR: GP XVIII RV 715 AB 775. S. 101. BR: 4477 AB 4467 S. 564.)

Anmerkung

Erfassungsstichtag: 1.1.1987

D.

Allerhöchste Bestimmungen über die Einrichtung der Gerichtsbehörden.

(Festgesetzt mit Allerhöchster Entschließung vom 14. September 1852.)

§. 1.

Die Oberlandesgerichte werden besetzt:

1. mit einem Präsidenten;

2. nach Erfordernis mit einem Vicepräsidenten;

3. mit der nach Bedürfnis zu bemessenden Zahl von Oberlandesgerichtsräthen; mit der erforderlichen Anzahl:

4. von Rathssecretären und Secretärs-Adjuncten, welche sowohl zur Führung der Sitzungsprotokolle, als auch zur Verfassung der Ratsbeschlüsse zu verwenden sind;

5. von Vorstehern der Hilfsämter, als: Einreichungsprotokoll, Expedit und Registratur, in soferne eine Vereinigung derselben in Einer Person thunlich erscheint, mit der Bezeichnung als Directoren der Hilfsämter;

6. von Adjuncten derselben, denen die Leitung einzelner Hilfsämter oder Geschäfts-Abtheilungen anvertraut wird;

7. von Officialen und Accessisten für die Geschäfte der Registratur und des Expedites;

8. von Rathsdienern, Kanzlei- und Amtsdienern, und wo das Bedürfnis eintritt, Dienersgehilfen.

Beachte: 1. In der Z 2 hat es nunmehr "Vizepräsident" (§ 65 RDG, BGBl. Nr. 305/1961) zu heißen.

2. In der Z 3 hat es statt "Oberlandesgerichtsräthen" nunmehr "Richter des Oberlandesgerichtes" zu heißen.

3. Der Z 4 ist durch die bis 3 und 6 Abs. 1 der Gerichtsverfassungsnovelle 1921, BGBl. Nr. 422/1921 und insbesondere durch , Art. I bis III des RDG,

BGBl. Nr. 305/1961, und durch das RPG, BGBl. Nr. 644/1987, materiell derogiert.

4. Zu den Z 5 bis 8 siehe auch die §§ 48 bis 63 GOG, RGBl. Nr. 217/1896, das RpflG, BGBl. Nr. 560/1985, und die §§ 29 ff. Geo., BGBl. Nr. 264/1951.

. Unter der Leitung und Aufsicht der Oberlandesgerichte stehen die in ihren Sprengeln eingerichteten Gerichtshöfe erster Instanz und die diesen zugewiesenen Bezirksgerichte.

§. 4.

Bei Bestellung der Gerichtshöfe soll als Grundsatz gelten, daß in der Regel in jedem politischem Kreise ein Gerichtshof aufgestellt wird. Ausnahmen haben nur in soferne stattzufinden, als nach Verhältnis des Areals und der Bevölkerung, entweder in einem größeren Kreise zwei solche Gerichte aufzustellen, oder einen Gerichtshof seine Wirksamkeit über zwei oder mehrere Kreise ausdehnen zu lassen, für thunlich oder erforderlich erachtet werden sollte.

. Die Gerichtshöfe erster Instanz führen die Bezeichnung „Landesgericht“. Dies gilt nicht für das Handelsgericht Wien, das Arbeits- und Sozialgericht Wien und den Jugendgerichtshof Wien.

Der Wirkungskreis der Landesgerichte ist im allgemeinen gleich.

Ein besonderes Gesetz für die Gerichtsstellen bestimmt, in wiefern den Gerichtshöfen erster Instanz ein Aufsichtsrecht über die Bezirksgerichte zusteht.

§. 6.

(Anm.: Ist durch und , StGBl. Nr. 47/1945, nicht wieder in Kraft gesetzt worden.)

Befindet sich der Sitz eines Gerichtshofes in einer bedeutenden und volkreichen Stadt, so kann, um die Rechtspflege zu erleichtern und zu beschleunigen, die Bestellung eines oder mehrerer Bezirksgerichte in dem gedachten Orte für die Rechtsgeschäfte, welche mit einer besonderen Anordnung näher zu bezeichnen sind, stattfinden. Die Geschäfte solcher Bezirksgerichte sollen jedoch durch Beamte der Landesgerichte, welche der Präsident des Gerichtshofes dazu bestimmt, versehen werden. Diese Beamten bleiben aber in dem Status des Gerichtshofes, und rücken mit den übrigen Beamten desselben nach dem Dienst-Alter in die höhere Gehaltsstufe ihrer Kategorie vor.

(Anm.: Ist durch und , StGBl. Nr. 47/1945, nicht wieder in Kraft gesetzt worden.)

§. 8.

In Städten, in denen das Bedürfnis eigener, für sich bestehender Handelsgerichte vorhanden ist, werden solche errichtet. Welche derselben als Seegerichte bestellt werden, bestimmen besondere Anordnungen. Der Personalstatus wird auf ähnliche Art, wie jener des daselbst befindlichen Gerichtshofes regulirt. Die Beamten dieser Handelsgerichte stehen in gleichen Bezügen und in gleichem Range mit den Beamten dieses Gerichtshofes.

Beachte: Gegenstandslos bezüglich der Seegerichte: die Seegerichtsbarkeit ist insbesondere durch Art. II Z 1, 1a und 2 der Zivilverfahrens-Novelle 1983, BGBl. Nr. 135/1983, aufgehoben worden.

§. 9.

Bei den übrigen Gerichtshöfen werden die Handelsgeschäfte von denselben, unter Beiziehung von Beisitzern aus dem Handelsstande, ausgeübt.

In wieferne ausnahmsweise an einzelnen anderen Orten, der bestehenden Verhältnisse halber, außerdem für die Ausübung der Handelsgerichtsbarkeit besondere Fürsorge getroffen werden muß, wird besonderen Bestimmungen vorbehalten.

§. 10.

(Anm.: Gegenstandslos: Die Berggerichtsbarkeit ist insbesondere durch Art. II Z 23 der Zivilverfahrens-Novelle 1983, BGBl. Nr. 135/1983, aufgehoben worden.)

§. 11.

Für jeden Oberlandesgerichts-Sprengel wird eine bestimmte Anzahl von Auscultanten, zur Ausbildung eines entsprechenden Nachwuchses und zur Hilfeleistung sowohl bei dem Oberlandesgerichte als auch bei den übrigen Gerichten, zum Theile mit, zum Theile ohne Adjutum, bestellt.

Beachte: "Auscultanten" sind den nunmehrigen Rechtspraktikanten (s. RPG, BGBl. Nr. 644/1987) und Richteramtsanwärtern (s.u.a. § 1 RDG, BGBl. Nr. 305/1961) gleichzuhalten (s. Hofdecret vom 27. Februar 1784, S 315, Nr. 247).

§. 17.

Bei jedem Oberlandesgerichte wird zur überwachung des bei den Gerichtshöfen in dem oberlandesgerichtlichen Sprengel befindlichen Staatsanwaltschafts-Personales und zur Besorgung der ihm sonst nach der Strafproceß-Ordnung zu übertragenden Functionen ein Ober-Staatsanwalt, bei den einzelnen Landesgerichten hingegen werden, zur Besorgung des staatsanwaltschaftlichen Dienstes, Staatsanwälte, und dort, wo es nötig ist, auch Substituten bestellt.

Sowohl dem Ober-Staatsanwalte, als auch jedem Staatsanwalte wird das zu ihrem Dienste erforderliche Kanzlei- und Diener-Personale, aus dem Stande des Gerichtes, bei dem derselbe angestellt ist, beigegeben.

Beachte: Materiell derogiert durch das StAG, BGBl. Nr. 164/1986 (insb. durch , 7 und 26 StAG).

Anhängige Verfahren

(Anm.: aus BGBl. Nr. 91/1993, zu , RGBl. Nr. 10/1853)

. (1) Nicht anzuwenden sind auf Verfahren,

1. die vor dem 1. März 1993 anhängig geworden sind, der der Allerhöchsten Bestimmungen über die Einrichtung der Gerichtsbehörden in der Fassung des Art. 1 Z 2 und die Art. II bis VII auch nach dem 28. Februar 1993;

2. (Anm.: Betrifft Art. X: die Zuweisung der niederösterreichischen Umland-Bezirksgerichte Wiens zu niederösterreichischen Gerichtshöfen mit Wirkung ab 1. 1. 1997)

(2) Abs. 1 gilt auch für Verfahrenshandlungen, Entscheidungen und Verfügungen, die nach der rechtskräftigen Beendigung dieser Verfahren - etwa auch infolge einer Nichtigkeits oder Wiederaufnahmsklage - vorzunehmen sind oder vorgenommen werden.

(3) Wird ein rechtskräftig beendetes Strafverfahren erneuert (, , ), so richtet sich die Zuständigkeit für das erneuerte Verfahren

1. nach dem 28. Februar 1993 nach Art. VI;

2. (Anm.: Betrifft Art. X: die Zuweisung der niederösterreichischen Umland-Bezirksgerichte Wiens zu niederösterreichischen Gerichtshöfen mit Wirkung ab 1. 1. 1997)

(4) Für Rechtssachen, bei denen sich die Zuständigkeit nach einem bei ihnen anhängigen oder anhängig gewesenen Verfahren bestimmt, bleiben

1. auch nach dem 28. Februar 1993 entgegen den Art. I bis VII die bisherigen Landesgerichte,

2. (Anm.: Betrifft Art. X: die Zuweisung der niederösterreichischen Umland-Bezirksgerichte Wiens zu niederösterreichischen Gerichtshöfen mit Wirkung ab 1. 1. 1997)

zuständig

(5) (Anm.: Betrifft Art. X: die Zuweisung der niederösterreichischen Umland-Bezirksgerichte Wiens zu niederösterreichischen Gerichtshöfen mit Wirkung ab 1. 1. 1997)

(6) (Anm.: Betrifft Art. X: die Zuweisung der niederösterreichischen Umland-Bezirksgerichte Wiens zu niederösterreichischen Gerichtshöfen mit Wirkung ab 1. 1. 1997)

(7) (Anm.: Betrifft Art. X: die Zuweisung der niederösterreichischen Umland-Bezirksgerichte Wiens zu niederösterreichischen Gerichtshöfen mit Wirkung ab 1. 1. 1997)

Änderungen & Kundmachungen

Neueste Kundmachungen zuerst. Die Daten des Inkrafttretens stehen gesondert dabei. Die amtliche Änderungsliste ist oben unter „Änderung“ vollständig lesbar.

BGBl. Nr. 91/1993 · Stammfassung

Fassungen ab: 12.02.1993

Erfasste Bestimmungen: Art. 11 § 2

RIS-Fundstelle: BGBl. Nr. 91/1993 (NR: GP XVIII RV 715 AB 775. S. 101. BR: 4477 AB 4467 S. 564.)

BGBl. Nr. 91/1993

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StGBl. Nr. 47/1945

Fassungen ab: 01.03.1993, 10.07.1945

Erfasste Bestimmungen: § 1, § 2, § 3, § 4, § 5, § 6, § 7, § 8, § 9, § 10, § 11, § 12, § 13, § 14, § 15, § 16, § 17, § 18, § 19, § 20, § 21, § 22, § 23

RIS-Fundstelle: StGBl. Nr. 47/1945

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BGBl. Nr. 277/1925

RIS-Fundstelle: BGBl. Nr. 277/1925 (NR: GP II 116 AB 360 S. 107 u. 108.)

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