Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Burgenland konsolidiert · · Quelle: RIS

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8. Abschnitt

Berufsfamilie Soziale Arbeit/Sozialer Dienst

Soziale Arbeit/Sozialer Dienst Sachbearbeitung

(1) Voraussetzung für die Einreihung in die Modellfunktion „Soziale Arbeit/Sozialer Dienst Sachbearbeitung“ ist eine Reifeprüfung.

(2) Die in Abs. 1 genannte Voraussetzung kann durch eine fachlich einschlägige Lehrabschlussprüfung oder einen fachlich einschlägigen Fachschulabschluss und sechs fachlich einschlägige Berufserfahrungsjahre ersetzt werden.