Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Burgenland konsolidiert · · Quelle: RIS

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IKT Systemberatung

(1) Voraussetzung für die Einreihung in die Modellfunktion „IKT Systemberatung“ ist ein fachlich einschlägiges (Fach-)Hochschulstudium (mindestens Master - Niveau) und eine mindestens dreijährige fachlich einschlägige Berufserfahrung im IKT - Bereich.

(2) Die in Abs. 1 genannten Voraussetzungen können ersetzt werden

1. durch ein fachlich einschlägiges (Fach-)Hochschulstudium (mindestens Bachelor - Niveau) und eine mindestens fünfjährige fachlich einschlägige Tätigkeit in der Modellfunktion „IKT Systementwicklung“ oder gleichwertige fachlich einschlägige Berufserfahrungsjahre im IKT - Bereich oder

2. durch die in genannten Voraussetzungen sowie eine weitere mindestens achtjährige fachlich einschlägige Tätigkeit in der Modellfunktion „IKT Systementwicklung“ oder gleichwertige fachlich einschlägige Berufserfahrungsjahre im IKT - Bereich oder

3. durch die in genannten Voraussetzungen sowie eine weitere mindestens zehnjährige fachlich einschlägige Tätigkeit in der Modellfunktion „IKT Systementwicklung“ oder gleichwertige fachlich einschlägige Berufserfahrungsjahre im IKT - Bereich oder

4. durch die in genannten Voraussetzungen sowie eine weitere mindestens zehnjährige fachlich einschlägige Tätigkeit in der Modellfunktion „IKT Systementwicklung“ oder gleichwertige fachlich einschlägige Berufserfahrungsjahre im IKT - Bereich.