Aliquotierung bei Teilbeschäftigung
(1) Die Einmalzahlung gebührt
1. den Personen nach , die am 1. April 1996,
2. den Personen nach , die am 1. Februar 1997
nicht in Vollbeschäftigung stehen, abweichend von den und 2 in der Höhe jenes Teiles des für sie vorgesehenen Betrages, der dem Verhältnis ihres geringeren Beschäftigungsausmaßes zum vollen Beschäftigungsausmaß entspricht.
(2) In den Fällen des ist von jenem Beschäftigungsausmaß auszugehen, in dem die betreffende Person unmittelbar vor Beginn des Zeitraumes des Beschäftigungsverbotes oder der Dienstverhinderung gestanden ist.
