. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 1990 in Kraft.
(2) Für gesamte Kohlenwasserstoffe in Abwässern, die durch bestehende Mineralölabscheideanlagen gereinigt werden, gilt bis zum 1. Jänner 2000 ein Grenzwert von 50 mg/l.
Landesrecht Wien konsolidiert · · Quelle: RIS
. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 1990 in Kraft.
(2) Für gesamte Kohlenwasserstoffe in Abwässern, die durch bestehende Mineralölabscheideanlagen gereinigt werden, gilt bis zum 1. Jänner 2000 ein Grenzwert von 50 mg/l.