Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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. Zur Abgeltung der den Gebietskrankenkassen, der Versicherungsanstalt der österreichischen Eisenbahnen, der Versicherungsanstalt des österreichischen Bergbaues und der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter erwachsenden Kosten werden folgende jährliche Pauschalbeträge festgesetzt:

1. für die Einhebung von Arbeitslosenversicherungsbeiträgen und Sonderbeiträgen gemäß 330 Millionen Schilling;

2. für die Einhebung von Zuschlägen gemäß 31 Millionen Schilling.