Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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. Die Träger der Krankenversicherung haben die Abrechnung über die Arbeitslosenversicherungsbeiträge und Sonderbeiträge dem Arbeitsmarktservice und die Abrechnung über die Zuschläge dem Insolvenz-Ausfallgeld-Fonds, unter Verwendung des hierfür erstellten Formblattes, jeweils bis zum 20. des Folgemonats vorzulegen.