Widmung des Bundeszuschusses
(1) Der Bundeszuschuss gemäß dient zur Abdeckung jenes Aufwandes, der dem jeweiligen Land durch die kostenlose Betreuung von besuchspflichtigen Kindern entsteht.
(2) Als Aufwand im Sinne des Abs. 1 gelten Förderungen an Erhalter einer institutionellen Kinderbetreuungseinrichtung, die Refundierung von Beiträgen an Eltern und andere mit der Obsorge betraute Personen, anteilige Personal- und Betriebskosten sowie weitere Kosten, die im direkten Zusammenhang mit dem verpflichtenden Besuch anfallen.
(3) Der Bundeszuschuss wird in der Höhe von maximal € 960,-- pro Kind für das Kindergartenjahr 2013/14 und in der Höhe von maximal € 980,-- pro Kind für das Kindergartenjahr 2014/15 gewährt.
Beachte: 1. Die Änderungen sind mit 1. September 2013 zwischen dem Bund und den Ländern Kärnten, Oberösterreich, Steiermark, Tirol sowie Vorarlberg in Kraft getreten, vgl. BGBl. I Nr. 196/2013.
2. Die Änderungen sind mit 1. Oktober 2013 gegenüber den Ländern Burgenland und Niederösterreich wirksam geworden, vgl. BGBl. I Nr. 198/2013.
3. Die Änderungen sind mit 1. November 2013 gegenüber den Ländern Salzburg und Wien wirksam geworden, vgl. BGBl. I Nr. 203/2013 idF BGBl. I Nr. 5/2014.
4. zum Außerkrafttreten vgl.
