Qualitätssicherung
(1) Die Länder verpflichten sich, Bundeszuschüsse, die nicht für Zwecke des Artikels 8 benötigt werden, für Maßnahmen der Qualitätssicherung und zur Schaffung zusätzlicher Kinderbetreuungsplätze einzusetzen:
(2) Maßnahmen zur Qualitätssicherungsind insbesondere:
a) Reduzierung der Gruppengröße,
b) Verbesserung des Betreuungsschlüssels,
c) Qualifizierung des Personals,
d) Stützmaßnahmen für Kinder mit besonderen Bedürfnissen.
e) Maßnahmen zur Förderung der Sprachenvielfalt
(3) Bei der Schaffung von zusätzlichen Kinderbetreuungsplätzen sind die Regelungen der Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG über den Ausbau des institutionellen Kinderbetreuungsangebots, BGBl. I Nr. 120/2011, einzuhalten.
Beachte: 1. Die Änderungen sind mit 1. September 2013 zwischen dem Bund und den Ländern Kärnten, Oberösterreich, Steiermark, Tirol sowie Vorarlberg in Kraft getreten, vgl. BGBl. I Nr. 196/2013.
2. Die Änderungen sind mit 1. Oktober 2013 gegenüber den Ländern Burgenland und Niederösterreich wirksam geworden, vgl. BGBl. I Nr. 198/2013.
3. Die Änderungen sind mit 1. November 2013 gegenüber den Ländern Salzburg und Wien wirksam geworden, vgl. BGBl. I Nr. 203/2013 idF BGBl. I Nr. 5/2014.
4. zum Außerkrafttreten vgl.
