Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Salzburg konsolidiert · · Quelle: RIS

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Widmung des Bundeszuschusses

(1) Der Bundeszuschuss gemäß dient zur Abdeckung jenes Aufwandes, der dem jeweiligen Land durch die kostenlose Betreuung von besuchspflichtigen Kindern entsteht.

(2) Als Aufwand im Sinne des Abs. 1 gelten Förderungen an Erhalter einer institutionellen Kinderbetreuungseinrichtung, die Refundierung von Beiträgen an Eltern und andere mit der Obsorge betraute Personen, anteilige Personal- und Betriebskosten sowie weitere Kosten, die im direkten Zusammenhang mit dem verpflichtenden Besuch anfallen.

(3) Der Bundeszuschuss wird in der Höhe von maximal € 960,-- pro Kind für das Kindergartenjahr 2013/2014 und in der Höhe von maximal € 980,-- pro Kind für das Kindergartenjahr 2014/2015 gewährt.