Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Salzburg konsolidiert · · Quelle: RIS

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Qualitätssicherung

(1) Die Länder verpflichten sich, Bundeszuschüsse, die nicht für Zwecke des Artikels 8 benötigt werden, für Maßnahmen der Qualitätssicherung und zur Schaffung zusätzlicher Kinderbetreuungsplätze einzusetzen[.]

(2) Maßnahmen zur Qualitätssicherung sind insbesondere:

a) Reduzierung der Gruppengröße,

b) Verbesserung des Betreuungsschlüssels,

c) Qualifizierung des Personals,

d) Stützmaßnahmen für Kinder mit besonderen Bedürfnissen [,]

e) Maßnahmen zur Förderung der Sprachenvielfalt [.]

(3) Bei der Schaffung von zusätzlichen Kinderbetreuungsplätzen sind die Regelungen der Vereinbarung gemäß über den Ausbau der institutionellen Kinderbetreuungsangebots, BGBl. I Nr. 120/2011, einzuhalten.