Zahlungen des Bundes
(1) Der Zuschuss des Bundes gemäß wird im September des jeweiligen Kindergartenjahres in der Höhe von insgesamt 25 Millionen [Euro] und im Februar des jeweiligen Kindergartenjahres in der Höhe von insgesamt 45 Millionen [Euro] auf die von den Ländern bekannt gegebenen Konten bevorschusst.
(2) Die Auszahlung erfolgt durch das Bundesministerium für Wirtschaft, Familie und Jugend. Bei der Auszahlung können allfällige Rückzahlungsverpflichtungen () aufgerechnet werden.
