Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Salzburg konsolidiert · · Quelle: RIS

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Zahlungen des Bundes

(1) Der Zuschuss des Bundes gemäß wird im September des jeweiligen Kindergartenjahres in der Höhe von insgesamt 25 Millionen [Euro] und im Februar des jeweiligen Kindergartenjahres in der Höhe von insgesamt 45 Millionen [Euro] auf die von den Ländern bekannt gegebenen Konten bevorschusst.

(2) Die Auszahlung erfolgt durch das Bundesministerium für Wirtschaft, Familie und Jugend. Bei der Auszahlung können allfällige Rückzahlungsverpflichtungen () aufgerechnet werden.