Dokumentation der ärztlichen Untersuchung
. (1) Die Polizeiärzte oder die Polizeiärztinnen haben über die ärztliche Untersuchung schriftliche Aufzeichnungen zu führen. Diese haben zu enthalten:
1. die Dokumentation der erhobenen medizinischen Vorgeschichte sowie der klinisch-ärztlichen Untersuchung,
2. eine Liste der Aufnahmewerbenden unter Anführung des Familiennamens, des Vornamens und des Geburtsdatums zum Zweck des Untersuchungsnachweises und
3. die zugeordnete Feststellung im Sinne des .
(2) Das Ergebnis der ärztlichen Eignungsuntersuchung ist in Form einer zusammenfassenden Beurteilung des körperlichen und geistigen Eignungszustands zu dokumentieren und an die gemäß zur Eignungsfeststellung berufene Stelle zu übermitteln.
