Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Zuständigkeiten

. (1) Die Feststellung der körperlichen und geistigen Eignung von Aufnahmewerbenden obliegt den Landespolizeidirektionen.

(2) An der Eignungsfeststellung von Aufnahmewerbenden hat das Bundesministerium für Inneres mitzuwirken.