(1) Unabhängig von der Verleihung des Ehrenzeichens kann für die Rettungstat eine Geldbelohnung zuerkannt werden.
(2) Das Ausmaß der Geldbelohnung wird jeweils durch die NÖ Landesregierung festgesetzt.
Beachte: Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben.
