Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Niederösterreich konsolidiert · · Quelle: RIS

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(1) Unabhängig von der Verleihung des Ehrenzeichens kann für die Rettungstat eine Geldbelohnung zuerkannt werden.

(2) Das Ausmaß der Geldbelohnung wird jeweils durch die NÖ Landesregierung festgesetzt.

Beachte: Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben.