Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Wiederverheiratung des Verpflichteten

Bei Wiederverheiratung des Verpflichteten finden die Vorschriften des § 1604 des Bürgerlichen Gesetzbuchs über den Einfluß des Güterstandes auf die Unterhaltspflicht entsprechende Anwendung.

Beachte: ist gemäß nicht anzuwenden.