Wiederverheiratung oder Begründung einer eingetragenen Partnerschaft des Berechtigten
. Die Unterhaltspflicht erlischt mit der Wiederverheiratung oder Begründung einer eingetragenen Partnerschaft des Berechtigten.
Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS
Wiederverheiratung oder Begründung einer eingetragenen Partnerschaft des Berechtigten
. Die Unterhaltspflicht erlischt mit der Wiederverheiratung oder Begründung einer eingetragenen Partnerschaft des Berechtigten.