Befundprüfung
. Für die Prüfung von Messgeräten oder Messgeräteteilen auf ihre Verkehrsfähigkeit (Befundprüfung, § 47 Abs. 1 MEG) über Antrag sind Gebühren gemäß Tarif B zu entrichten.
Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS
Befundprüfung
. Für die Prüfung von Messgeräten oder Messgeräteteilen auf ihre Verkehrsfähigkeit (Befundprüfung, § 47 Abs. 1 MEG) über Antrag sind Gebühren gemäß Tarif B zu entrichten.