Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Gebühr für Erteilung oder Änderung der Ermächtigung von Sicherungszeichen

. (1) Für die Erteilung oder die Änderung der Ermächtigung zur Anbringung von Sicherungszeichen sind Gebühren gemäß Tarif L zu entrichten.

(2) Die Grundgebühr ist auch zu entrichten, wenn die Ermächtigung nicht erteilt wird.