Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Tarifarten

. (1) Entsprechend dem Ort der Amtshandlung werden folgende Tarifarten unterschieden:

1. Tarifart 1 für Amtshandlungen am Herstellungs- oder Aufstellungsort der Messgeräte im Inland gemäß oder für sonstige Amtshandlungen, die nicht im Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen oder in den Eichämtern durchgeführt werden;

2. Tarifart 2 für Amtshandlungen in Abfertigungsstellen gemäß , wenn der Antragsteller alle zur Durchführung der Amtshandlung notwendigen Hilfspersonen und Hilfsmittel selbst beistellt;

3. Tarifart 3 für Amtshandlungen in Eichämtern oder im Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen gemäß .

(2) Von den in den Tarifen B und D vorgeschriebenen Gebühren ist zu entrichten:

1. bei Tarifart l das l-fache;

2. bei Tarifart 2 das 0,5-fache;

3. bei Tarifart 3 das 0,6-fache.

Die übrigen Gebühren gelten unabhängig vom Ort der Amtshandlung.