9. Hauptstück
Schlussbestimmungen
Inkrafttreten
. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
(2) Die und 53 Z 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 81/2015 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag, frühestens jedoch mit 1. Juni 2015 in Kraft.
(3) Die und 45 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 81/2015 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
(4) Der Titel, das Inhaltsverzeichnis, und Abs. 2, , , 3, 6a, 6b und 8a, , und 4, , 7, 10, 11, 11a und 13, bis 3, , und 6, , bis 15 sowie 17, und Abs. 2 Z 1, , , , , , , , , 5 und 6, und 32, bis 7a und 9, sowie Abs. 3, 4, 7 und 8, bis 6, , 4a, 8 und 10 bis 12, und 2, bis 3, , , und 3, bis 3, und 5, , , bis 6, Anlage 1 „Luft“ Z 13 bis 15, Anlage 3 Abschnitt 1 Z 1 bis 5 und 7 bis 10 und Abschnitt 2 Z 1 bis 5 und 7 bis 10, Anlage 4 und Anlage 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 173/2023 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft. Gleichzeitig treten und außer Kraft.
(5) und 11a sind für bestehende mittelgroße Anlagen
1. mit einer Brennstoffwärmeleistung von mehr als 5 MW ab 1. Jänner 2025,
2. mit einer Brennstoffwärmeleistung von höchstens 5 MW ab 1. Jänner 2030
in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 173/2023 anzuwenden. Bis zu diesem Zeitpunkt sind die Bestimmungen des in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 81/2015 weiter anzuwenden.
(6) in der Fassung des Informationsfreiheits-Anpassungsgesetzes, BGBl. I Nr. 50/2025, tritt mit 1. September 2025 in Kraft.
(6) Die , 21 und 22 Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 89/2025 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
