3. Abschnitt
Emissionsgrenzwerte und äquivalente Parameter für Anlagen mit einer Brennstoffwärmeleistung von 50 MW oder mehr
Allgemeines
. Für Anlagen mit einer Brennstoffwärmeleistung von 50 MW oder mehr gelten ergänzend zu den Bestimmungen des bis 6, 8, 9 und 12 und des auch die Bestimmungen der bis 11.
