Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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3. Abschnitt

Emissionsgrenzwerte und äquivalente Parameter für Anlagen mit einer Brennstoffwärmeleistung von 50 MW oder mehr

Allgemeines

. Für Anlagen mit einer Brennstoffwärmeleistung von 50 MW oder mehr gelten ergänzend zu den Bestimmungen des bis 6, 8, 9 und 12 und des auch die Bestimmungen der bis 11.