Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Bei Anwendung der Artikel 78 und 93 der Anlage 11 des Übereinkommens in einem EFTA-Land ist

a) die Kurzbezeichnung „T 2 ES'' anzubringen, wenn die Waren in ein EFTA-Land kommen mit:

- einem Versandschein T 2 ES oder

- einem als Versandschein T 2 ES geltenden Frachtbrief CIM oder Übergabeschein TR oder

- einem Versandpapier T 2 L ES oder

- einer als Versandpapier T 2 L ES geltenden Rechnung oder Beförderungspapier oder

- einem als Versandpapier T 2 L ES geltenden Carnet TIR oder Carnet ATA;

b) die Kurzbezeichnung „T 2 PT'' anzubringen,

wenn die Waren in ein EFTA-Land kommen mit:

- einem Versandschein T 2 PT oder

- einem als Versandschein T 2 PT geltenden Frachtbrief CIM oder Übergabeschein TR oder

- einem Versandpapier T 2 L PT oder

- einer als Versandpapier T 2 L PT geltenden Rechnung oder Beförderungspapier oder

- einem als Versandpapier T 2 L PT geltenden Carnet TIR oder Carnet ATA.