Im Sinne des Protokolls gilt als „Gemeinschaft in ihrer Zusammensetzung vor dem Beitritt Spaniens und Portugals'', nachstehend als „Zehnergemeinschaft'' bezeichnet: das Königreich Belgien, das Königreich Dänemark, die Bundesrepublik Deutschland, die Französische Republik, die Republik Griechenland, Irland, die Italienische Republik, das Großherzogtum Luxemburg, das Königreich der Niederlande und das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland.
Weitere Informationen und Metadaten
Stammfassung: BGBl. Nr. 632/1987
Änderung
BGBl. Nr. 318/1988 (Beschluß Nr. 1/88)
BGBl. Nr. 276/1989 (Beschluß Nr. 1/89)
Vorbehaltlich der und 6 dieses Protokolls sind die Bestimmungen des Übereinkommens, die sich ausdrücklich auf die Vordrucke, Anmeldungen und Versandpapiere T 2 oder T 2 L beziehen, auf die Vordrucke, Anmeldungen und Versandpapiere T 2 ES, T 2 PT, T 2 L ES oder T 2 L PT anzuwenden.
(1) Abgangszollstellen eines EFTA-Landes dürfen Versandpapiere T 2 ES oder T 2 L ES nur ausstellen, wenn ihnen Versandpapiere T 2 ES oder T 2 L ES vorgelegt werden.
(2) Abgangszollstellen eines EFTA-Landes dürfen Versandpapiere T 2 PT oder T 2 L PT nur ausstellen, wenn ihnen Versandpapiere T 2 PT oder T 2 L PT vorgelegt werden.
(1) Als Versandanmeldung T 2 ES oder Versandanmeldung T 2 PT gilt eine Anmeldung auf einem Vordruck, der dem Muster in den Anhängen I und II zu Anlage III des Übereinkommens entspricht; der Vordruck wird gegebenenfalls durch einen oder mehrere Vordrucke ergänzt, die den Mustern in den Anhängen III oder IV (Anm.: Anhänge III und IV nicht darstellbar) der genannten Anlage entsprechen.
(2) Der Hauptverpflichtete gibt an, ob die Versandanmeldung auf einem Vordruck T 2 ES oder T 2 PT - gegebenenfalls ergänzt durch ein oder mehrere Ergänzungsblätter - erfolgt, indem er auf diesen Vordrucken im dritten Teilfeld von Feld 1 mit Schreibmaschine oder leserlich auf nicht zu entfernende Weise handschriftlich die Angabe „T 2 ES'' oder „T 2 PT'' einträgt.
(1) Die Vordrucke für das Versandpapier T 2 L ES und T 2 L PT müssen dem Exemplar 4 des Musters in Anhang I (Anm.: Anhang nicht darstellbar) zu Anlage III oder dem Exemplar 4/5 des Musters in Anhang II der genannten Anlage entsprechen; in diesen Vordrucken ist im dritten Teilfeld von Feld 1 mit Schreibmaschine oder leserlich auf nicht zu entfernende Weise handschriftlich die Angabe „T 2 L ES'' oder T 2 L PT'' einzutragen.
(2) Die Bestimmungen des Titels III und des Kapitels III des Titels X der Anlage II gelten für die Versandpapiere T 2 L ES und T 2 L PT.
Bei Anwendung der Artikel 78 und 93 der Anlage 11 des Übereinkommens in einem EFTA-Land ist
a) die Kurzbezeichnung „T 2 ES'' anzubringen, wenn die Waren in ein EFTA-Land kommen mit:
- einem Versandschein T 2 ES oder
- einem als Versandschein T 2 ES geltenden Frachtbrief CIM oder Übergabeschein TR oder
- einem Versandpapier T 2 L ES oder
- einer als Versandpapier T 2 L ES geltenden Rechnung oder Beförderungspapier oder
- einem als Versandpapier T 2 L ES geltenden Carnet TIR oder Carnet ATA;
b) die Kurzbezeichnung „T 2 PT'' anzubringen,
wenn die Waren in ein EFTA-Land kommen mit:
- einem Versandschein T 2 PT oder
- einem als Versandschein T 2 PT geltenden Frachtbrief CIM oder Übergabeschein TR oder
- einem Versandpapier T 2 L PT oder
- einer als Versandpapier T 2 L PT geltenden Rechnung oder Beförderungspapier oder
- einem als Versandpapier T 2 L PT geltenden Carnet TIR oder Carnet ATA.
Änderungen & Kundmachungen
Neueste Kundmachungen zuerst. Die Daten des Inkrafttretens stehen gesondert dabei. Die amtliche Änderungsliste ist oben unter „Änderung“ vollständig lesbar.
BGBl. Nr. 9/1993
Fassungen ab: 01.01.1993
Erfasste Bestimmungen: Art. 5, Art. 6
Materialien sind dieser Kundmachung noch nicht zuverlässig zugeordnet.
BGBl. Nr. 276/1989
RIS-Fundstelle: BGBl. Nr. 276/1989 (Beschluß Nr. 1/89)
Materialien sind dieser Kundmachung noch nicht zuverlässig zugeordnet.
BGBl. Nr. 318/1988
RIS-Fundstelle: BGBl. Nr. 318/1988 (Beschluß Nr. 1/88)
Materialien sind dieser Kundmachung noch nicht zuverlässig zugeordnet.
BGBl. Nr. 632/1987 · Stammfassung
Fassungen ab: 01.01.1988
Erfasste Bestimmungen: Art. 1, Art. 2, Art. 3, Art. 4, Art. 5, Art. 6
Materialien sind dieser Kundmachung noch nicht zuverlässig zugeordnet.
