Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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DURCHFUHR DURCH DAS GEBIET DER VERTRAGSPARTEIEN

(1) Beginnt eine Beförderung außerhalb des Gebiets der Vertragsparteien und soll sie auch außerhalb des Gebiets der Vertragsparteien enden, so übernehmen die in und bezeichneten Stellen die Aufgabe der Abgangs- und der Bestimmungsstelle.

(2) Bei der Abgangs- und der Bestimmungsstelle sind keinerlei Förmlichkeiten zu erfüllen.