Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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BEFÖRDERUNG NACH UND AUS DRITTLÄNDERN

BEFÖRDERUNG NACH DRITTLÄNDERN

(1) Beginnt eine Beförderung innerhalb des Gebiets der Vertragsparteien und soll sie außerhalb des Gebiets der Vertragsparteien enden, so gelten die Absätze 1 bis 9 und

94.

(2) Die Zollstelle, in deren Bezirk der Grenzbahnhof liegt, über den eine Sendung das Gebiet der Vertragsparteien verläßt, übernimmt die Aufgabe der Bestimmungsstelle.

(3) Bei der Bestimmungsstelle sind keinerlei Förmlichkeiten zu erfüllen.