GÜLTIGKEITSDAUER; VERLÄNGERUNG
Die Gültigkeitsdauer der Bürgschaftsbescheinigung darf zwei Jahre nicht überschreiten. Sie kann jedoch von der Stelle der Bürgschaftsleistung einmal um höchstens zwei Jahre verlängert werden.
Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS
GÜLTIGKEITSDAUER; VERLÄNGERUNG
Die Gültigkeitsdauer der Bürgschaftsbescheinigung darf zwei Jahre nicht überschreiten. Sie kann jedoch von der Stelle der Bürgschaftsleistung einmal um höchstens zwei Jahre verlängert werden.