Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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GÜLTIGKEITSDAUER; VERLÄNGERUNG

Die Gültigkeitsdauer der Bürgschaftsbescheinigung darf zwei Jahre nicht überschreiten. Sie kann jedoch von der Stelle der Bürgschaftsleistung einmal um höchstens zwei Jahre verlängert werden.