ERMÄCHTIGTE VERTRETER
Die auf der Rückseite der einer Abgangsstelle vorgelegten Bürgschaftsbescheinigung eingetragenen Personen werden als ermächtigte Vertreter des Hauptverpflichteten angesehen.
Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS
ERMÄCHTIGTE VERTRETER
Die auf der Rückseite der einer Abgangsstelle vorgelegten Bürgschaftsbescheinigung eingetragenen Personen werden als ermächtigte Vertreter des Hauptverpflichteten angesehen.