KAPITEL II
SICHERHEITSLEISTUNG
ABSCHNITT 1 - BÜRGSCHAFTSURKUNDEN
Die Bürgschaftsurkunde nach der Anlage I muß folgenden Mustern entsprechen:
- dem Muster in Anhang IV (Anm.: Anhang nicht darstellbar), wenn es sich um eine Gesamtbürgschaft handelt;
- dem Muster in Anhang V (Anm.: Anhang nicht darstellbar), wenn es sich um eine Einzelbürgschaft handelt;
- dem Muster in Anhang VI (Anm.: Anhang nicht darstellbar), wenn es sich um eine Pauschalbürgschaft handelt.
