Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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KAPITEL II

SICHERHEITSLEISTUNG

ABSCHNITT 1 - BÜRGSCHAFTSURKUNDEN

Die Bürgschaftsurkunde nach der Anlage I muß folgenden Mustern entsprechen:

- dem Muster in Anhang IV (Anm.: Anhang nicht darstellbar), wenn es sich um eine Gesamtbürgschaft handelt;

- dem Muster in Anhang V (Anm.: Anhang nicht darstellbar), wenn es sich um eine Einzelbürgschaft handelt;

- dem Muster in Anhang VI (Anm.: Anhang nicht darstellbar), wenn es sich um eine Pauschalbürgschaft handelt.