KAPITEL III
VEREINFACHTES VERFAHREN FÜR DIE AUSSTELLUNG DES PAPIERS ZUM NACHWEIS
FÜR DEN GEMEINSCHAFTSCHARAKTER DER WAREN
Die zuständigen Behörden eines Landes können jeder Person gestatten - nachstehend „zugelassener Versender'' genannt -, die die Voraussetzungen des Artikels 119 erfüllt und den Nachweis des Gemeinschaftscharakters von Waren durch ein Versandpapier T 2 L gemäß durch eines der in bezeichneten Papiere - nachstehend „Handelspapiere'' genannt - erbringen will, diese Papiere zu verwenden, ohne sie den zuständigen Behörden des Abgangslandes zum Sichtvermerk vorzulegen.
