KAPITEL II
VERWENDUNG DER PAPIERE
Der Nachweis für den Gemeinschaftscharakter ist unter den nachstehend genannten Voraussetzungen durch die Vorlage eines Versandpapiers T 2 L zu erbringen.
Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS
KAPITEL II
VERWENDUNG DER PAPIERE
Der Nachweis für den Gemeinschaftscharakter ist unter den nachstehend genannten Voraussetzungen durch die Vorlage eines Versandpapiers T 2 L zu erbringen.