AUSSCHLUSS BESTIMMTER WAREN
Die zuständigen Behörden des Abgangs- oder Bestimmungslandes können bestimmte Warengruppen von den in und 111 vorgesehenen Erleichterungen ausschließen.
Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS
AUSSCHLUSS BESTIMMTER WAREN
Die zuständigen Behörden des Abgangs- oder Bestimmungslandes können bestimmte Warengruppen von den in und 111 vorgesehenen Erleichterungen ausschließen.