Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

In RIS öffnen
Schriftgröße: 100 %

FÖRMLICHKEITEN BEI DER ABGANGSSTELLE

ZUGELASSENER VERSENDER

Die zuständigen Behörden jedes Landes können einer Person, die die Voraussetzungen nach erfüllt und Waren im T 1- oder T 2-Verfahren befördern will, nachstehend „zugelassener Versender'' genannt, bewilligen, daß der Abgangsstelle weder die Waren gestellt werden noch die Anmeldung zum T 1- oder T 2-Verfahren dafür vorgelegt wird.