Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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KAPITEL III

BESONDERE FÖRMLICHKEITEN BEI BESTIMMTEN

VERSANDVERFAHREN ODER BESTIMMTEN WAREN

BEFÖRDERUNG MIT CARNET TIR ODER

CARNET ATA

(1) Bei Warenbeförderungen mit Carnet TIR in einem der in Buchstabe a dieser Anlage genannten Fälle oder mit Carnet ATA kann der Anmelder vorbehaltlich der und 5 zum Nachweis für den Gemeinschaftscharakter der Waren die Kurzbezeichnung „T 2 L'', bestätigt durch seine Unterschrift, gut sichtbar in den für die Warenbezeichnung vorbehaltenen Feldern der betreffenden Abschnitte des verwendeten Carnets anbringen, bevor er dieses der Abgangsstelle zum Sichtvermerk vorlegt. Die Kurzbezeichnung „T 2 L'' muß in allen Abschnitten, wo sie eingetragen wurde, durch Dienststempelabdruck der Abgangsstelle mit der Unterschrift des zuständigen Beamten beglaubigt werden.

(2) In Fällen, in denen Gemeinschaftswaren und Nichtgemeinschaftswaren mit ein und demselben Carnet TIR oder Carnet ATA befördert werden, sind beide Warenarten voneinander getrennt anzugeben; die Kurzbezeichnung „T 2 L'' ist so anzubringen, daß sie sich eindeutig nur auf die Gemeinschaftswaren bezieht.