Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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TITEL VII

SONDERVORSCHRIFTEN FÜR BESTIMMTE BEFÖRDERUNGSARTEN

(1) gilt nicht für Warenbeförderungen im Eisenbahnverkehr.

(2) Ist gemäß ein Grenzübergangsschein abzugeben, so gelten die Anschreibungen der Eisenbahngesellschaften als Grenzübergangsschein.