TITEL VII
SONDERVORSCHRIFTEN FÜR BESTIMMTE BEFÖRDERUNGSARTEN
(1) gilt nicht für Warenbeförderungen im Eisenbahnverkehr.
(2) Ist gemäß ein Grenzübergangsschein abzugeben, so gelten die Anschreibungen der Eisenbahngesellschaften als Grenzübergangsschein.
